Anzeigen und Werbeleistungen in Print- und Online-Medien
1. Vertragspartner und Geltungsbereich
(1) Vertragspartner ist die SBM Verlag GmbH, Hermann-von-Barth-Str. 2, 87435 Kempten, Amtsgericht Kempten, HRB 6682, E-Mail: info(at)sbm-verlag.de, nachfolgend „Verlag“.
(2) Diese AGB gelten für Anzeigen, Advertorials, Beilagen, Beihefter und sonstige Werbeleistungen in Printmedien sowie für Banner, Online-Advertorials, Newsletterwerbung, digitale Partnerpakete, Social-Media-Werbung und weitere digitale Werbeleistungen, soweit die SBM Verlag GmbH hierfür Vertragspartner ist.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie regeln keine Verbraucherbestellungen, Zeitschriftenabonnements oder Seminarbuchungen.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Ergänzend gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen Mediadaten und technischen Vorgaben. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen diesen AGB und diese AGB den allgemeinen Angaben der Mediadaten vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Verlag ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Verlages sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, Auftragsbestätigung des Verlages oder Ausführung des Auftrages zustande. Vertragsänderungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden; der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
(2) Medium, Format, Umfang, Platzierung, Erscheinungstermin beziehungsweise Laufzeit, Vergütung und gegebenenfalls garantierte Leistungswerte ergeben sich aus der Vereinbarung. Gestaltungsleistungen, Übersetzungen, zusätzliche Korrekturschleifen, Nutzungsrechte außerhalb der gebuchten Veröffentlichung und Mediabudgets für Drittplattformen sind nur umfasst, soweit vereinbart.
(3) Bei medienübergreifenden Paketen sind die einzelnen Leistungen und ihre Laufzeiten im Angebot oder in der Auftragsbestätigung zu beschreiben. Die Buchung eines Printproduktes umfasst nicht automatisch zusätzliche Online-, Newsletter- oder Social-Media-Leistungen.
(4) Ein bestimmter Werbe-, Absatz- oder Geschäftserfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Zugesagte Auslieferungsmengen und sonstige ausdrücklich garantierte Leistungswerte bleiben verbindlich.
3. Rahmenabschlüsse, Abrufe und Nachlässe
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Anzeigen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzurufen. Bei Rahmenabschlüssen über mehrere Anzeigen ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wurde.
(2) Zusätzliche Buchungen sind innerhalb der Abschlusslaufzeit nach Maßgabe freier Kapazitäten möglich. Ihre Berücksichtigung bei Mengenrabatten richtet sich nach der vereinbarten Rabattstaffel. Eine automatische Verlängerung des Abschlusses erfolgt nicht.
(3) Wird die einem Mengenrabatt zugrunde gelegte Abnahmemenge aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erreicht, darf der Verlag den Rabatt auf Grundlage der bei Vertragsschluss vereinbarten Staffel anhand der tatsächlich abgenommenen Menge neu berechnen. Eine Nachberechnung entfällt, soweit die Minderabnahme durch den Verlag verursacht wurde oder auf Umständen beruht, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat. Eine doppelte Berechnung derselben Leistung ist ausgeschlossen.
4. Termine und Platzierungen
(1) Verbindlich bestätigte Termine, Ausgaben und Vorzugsplatzierungen sind einzuhalten. Sonstige Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Position oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld.
(2) Eine Änderung verbindlich vereinbarter Platzierungen oder Termine bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt. Bei absehbaren Abweichungen informiert der Verlag unverzüglich und bietet, soweit möglich, eine gleichwertige Alternative an. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben bestehen.
5. Werbekennzeichnung und redaktionelle Unabhängigkeit
(1) Entgeltliche Veröffentlichungen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Werbung kenntlich gemacht. Redaktionell gestaltete Anzeigen und Advertorials werden insbesondere mit „Anzeige“ oder einer für das jeweilige Medium rechtlich zulässigen, eindeutigen Werbekennzeichnung versehen. Der Auftraggeber darf deren Entfernung nicht verlangen.
(2) Werbebuchungen begründen keinen Anspruch auf unabhängige redaktionelle Berichterstattung, eine positive Bewertung oder Einflussnahme auf redaktionelle Inhalte. Beauftragte werbliche Textleistungen sind von unabhängigen redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.
6. Ablehnung und Unterbrechung
(1) Vor Vertragsschluss kann der Verlag Aufträge nach sachlichen, einheitlichen Grundsätzen ablehnen. Bei bereits geschlossenen Verträgen kann er die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte oder technisch ungeeigneter Werbemittel verweigern. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung darf er betroffene Inhalte bis zur unverzüglichen Klärung vorläufig sperren, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Der Verlag informiert den Auftraggeber unverzüglich über Grund und Umfang der Maßnahme und ermöglicht, soweit zumutbar, Abhilfe durch Austausch oder Korrektur. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Vergütung und etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften; die Ablehnung oder Sperrung begründet keinen pauschalen Anspruch auf das volle Entgelt.
(3) Die Annahme von Beilagen und Beiheftern kann von der rechtzeitigen Vorlage und Freigabe eines Musters abhängig gemacht werden. Technische Anforderungen und vereinbarte Inhaltsbeschränkungen werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung mitgeteilt.
7. Unterlagen, Freigaben und Änderungen
(1) Der Auftraggeber liefert Texte, Bilder, Druckdaten, Werbemittel, Links und sonstige erforderliche Angaben rechtzeitig und entsprechend den vereinbarten technischen Vorgaben. Er stellt insbesondere zutreffende Pflichtangaben, funktionierende Zieladressen und die erforderlichen Bildnachweise bereit.
(2) Der Verlag weist auf bei üblicher Prüfung erkennbare Mängel unverzüglich hin und fordert, soweit zeitlich möglich, Ersatz oder Korrektur an. Eine umfassende technische oder rechtliche Prüfung der angelieferten Inhalte wird nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet; gesetzliche Prüfpflichten bleiben unberührt.
(3) Bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung stimmen die Parteien die weitere Durchführung ab. Kann der Auftrag deswegen nicht wie vereinbart ausgeführt werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein automatischer vollständiger Vergütungsanspruch entsteht allein hierdurch nicht.
(4) Korrekturabzüge und Vorschauen werden auf Vereinbarung bereitgestellt. Der Auftraggeber prüft sie insbesondere auf Text, Bild, Preise, Kontaktdaten und Links und teilt Korrekturen innerhalb einer angemessenen, mitgeteilten Frist mit. Schweigen gilt nicht allein als Freigabe. Eine Freigabe entlastet den Verlag nicht von der Pflicht, die freigegebene Fassung ordnungsgemäß umzusetzen.
(5) Zusätzliche Gestaltungs- oder Änderungsleistungen werden nur berechnet, soweit sie beauftragt wurden und ihre Vergütung vereinbart oder nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet ist. Vom Verlag zu vertretende Fehlerkorrekturen erfolgen ohne zusätzliche Berechnung.
8. Rechte an Inhalten und Verantwortlichkeit
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die für den Auftrag erforderlichen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte besitzt und seine Inhalte rechtmäßig sind. Dies gilt auch für Inhalte, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt wurden.
(2) Er räumt dem Verlag die nicht ausschließlichen Rechte ein, die zur vereinbarten Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung erforderlich sind. Bei Online-Veröffentlichungen umfasst dies die weltweite Abrufbarkeit während der vereinbarten Laufzeit. Technische Anpassungen und die Einschaltung von Produktions- und Auslieferungsdienstleistern sind im erforderlichen Umfang gestattet. Inhaltliche Änderungen bedürfen der Abstimmung.
(3) Die Veröffentlichung in einem E-Paper, die Verwendung auf weiteren Plattformen sowie die dauerhafte öffentliche Archivierung sind nur umfasst, soweit vereinbart. Eine Nutzung von Kundeninhalten als Verlagsreferenz oder zum Training von KI-Modellen wird durch diese AGB nicht eingeräumt. Gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt.
(4) Soweit Ansprüche Dritter auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung der bereitgestellten Inhalte beruhen, stellt er den Verlag von berechtigten Ansprüchen und den erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Ein Mitverschulden des Verlages ist zu berücksichtigen. Der Verlag informiert den Auftraggeber unverzüglich und ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung. Anerkenntnisse und Vergleiche zulasten des Auftraggebers bedürfen dessen Zustimmung, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf.
(5) Nutzungsrechte an vom Verlag erstellten Gestaltungen, Texten oder anderen Werken richten sich nach der Vereinbarung. Offene Layout- und Quelldateien werden nur bei gesonderter Vereinbarung herausgegeben.
9. Einsatz künstlicher Intelligenz und Kennzeichnung
(1) Diese Regelung betrifft Texte, Bilder, Grafiken, Audio- und Videoinhalte, die mit künstlicher Intelligenz erzeugt oder wesentlich verändert werden, sowohl in Printmedien als auch in digitalen Veröffentlichungen.
(2) Der Auftraggeber informiert den Verlag bei der Anlieferung über einen solchen KI-Einsatz und bezeichnet die betroffenen Inhalte und wesentlichen Veränderungen. Er übermittelt vorhandene Herkunftsnachweise und für die Veröffentlichung erforderliche Angaben. Reine Rechtschreibkorrekturen und vergleichbare Bearbeitungen ohne wesentliche inhaltliche Änderung lösen diese vertragliche Mitteilungspflicht nicht aus.
(3) Der Auftraggeber prüft die von ihm gelieferten Inhalte auf sachliche Richtigkeit, irreführende Darstellungen sowie erforderliche Nutzungsrechte und Einwilligungen. Die Nutzung eines KI-Dienstes ersetzt diese Prüfung nicht. Dies gilt insbesondere für erkennbare Personen, Marken und vermeintlich authentische Produkt- oder Anwendungsszenen. Die Verantwortlichkeit und Freistellung richten sich nach Ziffer 8; eigene Pflichten des Verlages bleiben bestehen.
(4) Gesetzlich erforderliche KI-Hinweise werden bei der Veröffentlichung deutlich und wahrnehmbar angebracht. Bei Deepfakes im Sinne der KI-Verordnung ist der künstliche Ursprung oder die Manipulation nach Art. 50 Abs. 4 und 5 offenzulegen; gesetzliche Sonderregelungen bleiben maßgeblich. Für KI-generierte oder manipulierte Texte zur Information über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse werden die dort geregelten Kennzeichnungspflichten und Ausnahmen berücksichtigt. Die Ausnahme für menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle setzt zusätzlich eine redaktionell verantwortliche natürliche oder juristische Person voraus. Eine solche Textausnahme befreit nicht automatisch von der Offenlegungspflicht für Deepfake-Bilder, -Audio oder -Videos.
(5) Die Parteien stimmen erforderliche Hinweise rechtzeitig ab; der Auftraggeber darf deren Unterdrückung nicht verlangen. Gesetzlich erforderliche technische Herkunftsmarkierungen dürfen nicht gezielt beseitigt werden. Ein allgemeiner Hinweis in diesen AGB ersetzt keine erforderliche Kennzeichnung am veröffentlichten Inhalt. Die Werbekennzeichnung nach Ziffer 5 bleibt zusätzlich erforderlich. Eigene gesetzliche Pflichten jeder Partei werden durch diese Vereinbarung nicht auf die andere Partei übertragen.
(6) Setzt der Verlag bei vereinbarten Gestaltungs- oder Textleistungen selbst KI ein, gewährleistet er eine angemessene menschliche Qualitätskontrolle und erfüllt seine eigenen rechtlichen Pflichten. Eine vereinbarte ausschließlich menschliche Erstellung bleibt verbindlich. Personenbezogene Daten und vertrauliche Kundeninhalte dürfen externen KI-Diensten nur auf zulässiger datenschutzrechtlicher und vertraglicher Grundlage zugänglich gemacht werden. Eine Nutzung zum Modelltraining wird hierdurch nicht gestattet.
(7) Fehlen notwendige Angaben oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte, kann der Verlag nach Maßgabe von Ziffer 6 Aufklärung, Korrektur oder Austausch verlangen und die Veröffentlichung gegebenenfalls vorläufig aussetzen. Vergütung, Haftung und sonstige Rechtsfolgen richten sich nach den übrigen Vertragsbestimmungen und dem Gesetz.
10. Besondere Bedingungen für Printmedien
(1) Der Verlag schuldet die für den gebuchten Titel übliche Druckqualität unter Berücksichtigung der vereinbarten technischen Spezifikationen. Branchenübliche, geringfügige und zumutbare Farb- oder Verarbeitungsabweichungen begründen keinen Mangel, soweit keine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist. Für verbindliche Farbvergleiche sind vereinbarte, geeignete Proofs maßgeblich.
(2) Format, Beschnitt, Farbprofil, Datenformat und gegebenenfalls erforderliche Farbnachweise richten sich nach den bei Vertragsschluss einbezogenen technischen Vorgaben.
(3) Soweit ein Anzeigenformat nicht eindeutig festgelegt wurde, ist es vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Eine einseitige Festlegung kostenpflichtiger Mehrflächen erfolgt nicht.
(4) Für Beilagen und Beihefter werden Liefermenge, Zuschuss, Anlieferungsort, Termin und technische Spezifikationen vereinbart. Überzählige Exemplare werden nach Abstimmung zurückgegeben oder entsorgt; etwaige Kosten sind vorab zu vereinbaren.
(5) Auflagenangaben müssen erkennen lassen, ob sie Druckauflage, verbreitete oder verkaufte Auflage und welchen Bezugszeitraum sie betreffen. Verbindliche Auflagenzusagen sind einzuhalten. Historische oder ausdrücklich als Prognose ausgewiesene Werte sind keine Garantie für künftige Auflagen. Bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit gelten die gesetzlichen Mängelrechte; eine pauschale Toleranz von 20 Prozent wird nicht vereinbart.
11. Besondere Bedingungen für Online-Werbung
(1) Für digitale Werbeleistungen werden Werbeformat, Ausspielungsumfeld, Laufzeit und gegebenenfalls Auslieferungsmenge vereinbart. Eine feste Position, Exklusivität oder bestimmte Endgeräteabdeckung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
(2) Bei Rotationsbuchungen wird das Werbemittel wechselnd mit anderen Werbemitteln ausgespielt. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit bei jedem Seitenaufruf ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich zugesagt.
(3) Der Verlag trifft angemessene Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Auslieferung. Bekannte erhebliche Störungen teilt er unverzüglich mit. Bei nicht vertragsgemäßer Auslieferung bietet er geeignete Abhilfe an, etwa Nachlieferung oder eine einvernehmlich vereinbarte Laufzeitverlängerung. Gesetzliche Rechte bleiben bestehen. Wartung, technische Störungen und Ausfälle von Dienstleistern führen nicht automatisch zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche.
(4) Für eingebundene Werbemittel dürfen keine Schadprogramme, unzulässigen Weiterleitungen oder nicht abgestimmten Trackingtechnologien eingesetzt werden. Externe Skripte, Pixel und vergleichbare Technologien bedürfen der vorherigen technischen und datenschutzrechtlichen Abstimmung mit dem Verlag.
12. Messgrößen, Garantien und Reporting
(1) „Ad Impressions“ bezeichnen gemessene Werbeeinblendungen. „Reichweite“ bezeichnet erreichte Personen oder Nutzer nach dem vereinbarten Messverfahren. Klicks, sichtbare Impressions, Öffnungen, Anfragen und qualifizierte Leads sind jeweils gesonderte Messgrößen. Sie sind nicht miteinander gleichzusetzen.
(2) Bei garantierten Leistungswerten sind Messgröße, Zeitraum, Messsystem und gegebenenfalls Zielgruppe zu vereinbaren. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, dienen die Auslieferungsprotokolle des eingesetzten Adservers beziehungsweise die Berichte der eingesetzten Versand- oder Werbeplattform als Abrechnungsgrundlage. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis fehlerhafter Messungen offen.
(3) Der Verlag erläutert auf Anfrage das eingesetzte Messverfahren und bekannte wesentliche Messgrenzen. Automatisierte Zugriffe und technisch bedingte Abweichungen sind im Rahmen der verfügbaren Erkennungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Eine Abweichung zwischen Messsystemen beseitigt berechtigte Ansprüche nicht.
(4) Art, Umfang und Bereitstellungstermin eines Reportings richten sich nach der Vereinbarung. Erkennbar unterschiedliche Definitionen oder Bezugszeiträume sind bei Vergleichen auszuweisen. Prognosen, frühere Kampagnenergebnisse und allgemeine Reichweitenangaben stellen keine Erfolgsgarantie dar.
(5) Werden garantierte Werte unterschritten, erfolgt zunächst geeignete Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies möglich und für den Auftraggeber zumutbar ist. Die gesetzlichen Rechte bei fehlgeschlagener, verweigerter oder unzumutbarer Nacherfüllung bleiben unberührt.
13. Newsletter und E-Mail-Werbung
(1) Newsletterbuchungen betreffen die vereinbarte Einbindung oder den Versand einer gesonderten Werbe-E-Mail an den vereinbarten Empfängerkreis. Versandtermin, Selektionskriterien, Inhalt und gegebenenfalls eine Mindestmenge sind festzulegen.
(2) Der Verlag verantwortet bei der Nutzung eigener Verteiler deren rechtmäßige Verwendung. Vom Auftraggeber bereitgestellte Adresslisten dürfen nur nach gesonderter Vereinbarung und Prüfung der erforderlichen Rechtsgrundlagen eingesetzt werden. Beide Parteien erfüllen die jeweils auf sie entfallenden gesetzlichen Pflichten.
(3) Empfängerbestand, versandte Nachrichten, zugestellte Nachrichten, Öffnungen und Klicks sind getrennt auszuweisen, soweit sie Gegenstand des vereinbarten Reportings sind. Empfängerzahlen können sich durch Abmeldungen, Sperrungen und unzustellbare Adressen ändern. Verbindliche Mindestmengen bleiben hiervon unberührt.
(4) Eine bestimmte Öffnungs-, Klick- oder Anfragerate sowie die Platzierung im Posteingang anstelle eines Spamordners werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Öffnungsraten können durch Datenschutzfunktionen der E-Mail-Programme beeinflusst sein.
14. Social-Media-Werbung und Drittplattformen
(1) Plattformen, Laufzeiten, Zielgruppen, Mediabudget, Betreuungshonorar und vereinbarte Leistungswerte werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Eine vereinbarte Budgetobergrenze darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
(2) Der Verlag richtet die Kampagne entsprechend der Vereinbarung ein und optimiert sie im vereinbarten Umfang. Er informiert über erhebliche Ablehnungen, Sperrungen oder Änderungen der Plattformbedingungen, die die Durchführung beeinträchtigen. Gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen bleiben bestehen; ein pauschaler Haftungsausschluss für Drittplattformen gilt nicht.
(3) Die vertraglich geschuldete Leistung darf nicht ohne Zustimmung auf eine andere Plattform oder eine wesentlich andere Zielgruppe verlagert werden. Ein Anspruch auf Übertragung von Verlags-Werbekonten besteht nur bei entsprechender Vereinbarung; Konten und Daten des Auftraggebers bleiben dessen Rechtsbereich zugeordnet.
15. Advertorials, Partnerpakete und Laufzeiten
(1) Umfang, Platzierung und Laufzeit von Advertorials, Unternehmensprofilen, Verzeichniseinträgen und Partnerpaketen werden ausdrücklich vereinbart. Die bloße Veröffentlichung begründet keine zeitlich unbegrenzte Abrufbarkeit. Für nach Laufzeitende gewünschte Archivierung ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
(2) Eine Verlängerung erfolgt nur durch erneute Vereinbarung, soweit nicht im einzelnen Vertrag eine transparente abweichende Laufzeit- und Kündigungsregelung vereinbart wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber informiert über wesentliche Änderungen bereitgestellter Angaben. Der Umfang laufender Aktualisierungen richtet sich nach der Buchung. Gesetzlich erforderliche Berichtigungen, Sperrungen und Löschungen bleiben unberührt.
(4) Die Aufnahme von Links begründet keine Zusage einer bestimmten Suchmaschinenposition. Bezahlte Links werden entsprechend den einschlägigen Vorgaben gekennzeichnet; ein Anspruch auf einen unqualifizierten „dofollow“-Link besteht nur, soweit dies gesondert und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
16. Leadformulare und Datenübermittlung
(1) Bei gebuchten Leadformularen werden die darüber eingehenden Anfragen im vereinbarten Umfang an den benannten Auftraggeber übermittelt, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Informationen erteilt wurden. Eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Leads sowie deren Umwandlung in Aufträge wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
(2) Die Parteien legen vor Beginn die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten, Zwecke, Datenfelder, Empfänger, Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Übermittlungswege und Löschfristen fest. Soweit erforderlich, schließen sie eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO oder zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Diese AGB ersetzen solche Vereinbarungen nicht.
(3) Der Auftraggeber verwendet übermittelte Daten ausschließlich im rechtlich zulässigen Rahmen. Die Übermittlung einer Anfrage ist keine pauschale Einwilligung in Newsletter, Telefonwerbung, Weiterverkauf oder andere darüber hinausgehende Werbemaßnahmen. Erforderliche gesonderte Einwilligungen sind einzuholen und nachweisbar zu dokumentieren.
17. Preise, Rechnungen und Zahlung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Produktions-, Versand-, Gestaltungs- und Fremdkosten werden nur zusätzlich berechnet, soweit dies vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.
(2) Änderungen der Preisliste gelten für neue Verträge. Die Vergütung bereits verbindlich beauftragter Leistungen bleibt unverändert, sofern die Parteien keine Änderung vereinbaren. Eine Veröffentlichung neuer Mediadaten ändert bestehende Verträge nicht.
(3) Zahlungsziel, Skonto und etwaige Vorauszahlungen richten sich nach der Vereinbarung beziehungsweise den bei Vertragsschluss einbezogenen Mediadaten. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften. Rechnungen werden unter Beachtung der jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen erstellt und übermittelt.
(4) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im erfassten Geschäftsverkehr beträgt der gesetzliche Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro und weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden können nach Maßgabe des § 288 BGB geltend gemacht werden; die gesetzliche Anrechnung der Pauschale ist zu beachten.
(5) Eine Zurückhaltung weiterer Leistungen wegen ausstehender Zahlungen ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, gelten insbesondere die Rechte und Grenzen des § 321 BGB einschließlich der Möglichkeit einer Sicherheitsleistung.
18. Agenturen und Vermittler
(1) Agenturen haben bei Auftragserteilung offenzulegen, ob sie im eigenen Namen oder als bevollmächtigte Vertreter eines konkret benannten Auftraggebers handeln. Bei wirksamer Stellvertretung wird der vertretene Auftraggeber Vertragspartner; bei einer Buchung im eigenen Namen die Agentur.
(2) Agenturvergütungen und Provisionen bedürfen einer Vereinbarung. Eine pauschale Vorausabtretung sämtlicher Agenturforderungen und ein generelles Verbot, Vergütungsvorteile an Kunden weiterzugeben, werden durch diese AGB nicht begründet.
19. Stornierung und Kündigung
(1) Printanzeigen, Beilagen und Beihefter können bis zum vereinbarten Anzeigenschluss in Textform storniert werden. Der Verlag darf hierfür bereits beauftragte und tatsächlich erbrachte Satz- oder Produktionsleistungen sowie nicht mehr vermeidbare, vereinbarungsgemäß ausgelöste Fremdkosten berechnen. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen; dieselbe Leistung darf nicht doppelt berechnet werden. Das Anzeigenentgelt für die stornierte Veröffentlichung entfällt.
(2) Für digitale Leistungen können auftragsspezifische Stornierungsfristen vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Vergütungsregelungen. Entsprechendes gilt für Printstornierungen nach Anzeigenschluss. Soweit § 648 BGB anwendbar ist, sind insbesondere ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nach dessen Vorgaben anzurechnen. Ein pauschaler Anspruch auf 100 Prozent der Vergütung wird nicht vereinbart.
(3) Gesetzliche Rücktrittsrechte und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine wirksam stornierte oder gekündigte Leistung darf nicht allein durch versehentliche Veröffentlichung erneut kostenpflichtig werden. Ansprüche wegen einer solchen Veröffentlichung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 21.
20. Mängel, Belege und Beanstandungen
(1) Bei mangelhafter Ausführung gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel zeitnah und möglichst in Textform mitteilen und die Prüfung sowie eine zumutbare Nacherfüllung ermöglichen. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist und keine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen. Zwingende gesetzliche Anzeige- oder Untersuchungsobliegenheiten bleiben unberührt.
(2) Eine Nacherfüllung durch spätere Veröffentlichung oder Ersatzanzeige setzt voraus, dass sie für den Auftraggeber noch sinnvoll und zumutbar ist. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
(3) Für vom Auftraggeber zu vertretende Fehler angelieferter oder freigegebener Inhalte haftet der Verlag nicht, soweit er seine eigenen Pflichten eingehalten hat. Eigene Prüf-, Hinweis- und Ausführungspflichten des Verlages sowie seine Verantwortlichkeit für deren Verletzung bleiben unberührt.
(4) Auf Wunsch stellt der Verlag einen geeigneten Veröffentlichungsnachweis bereit, beispielsweise Belegseite, Belegexemplar, Screenshot oder Auslieferungsbericht. Dieser Nachweis ersetzt keine geschuldeten Leistungen und schränkt Gegenbeweise des Auftraggebers nicht ein.
21. Haftung
(1) Der Verlag haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Verlages. Sie begrenzen nicht die Haftung in den Fällen des Absatzes 1. Ansprüche betroffener Personen aus Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(4) Ein pauschaler Haftungshöchstbetrag in Höhe des Anzeigenentgelts gilt nicht. Mängelrechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleiben von dieser Haftungsregelung unberührt.
22. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
(1) Bei außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegenden, auch durch angemessene Vorsorge nicht vermeidbaren Ereignissen, die die Leistung tatsächlich verhindern, informieren sich die Parteien unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer. Sie bemühen sich um eine zumutbare Lösung. Technische Probleme, Personalengpässe oder Dienstleisterausfälle gelten nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung als höhere Gewalt.
(2) Bei vorübergehenden Hindernissen wird eine angemessene Anpassung vereinbart, soweit die Leistung noch sinnvoll erbracht werden kann. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Wegfall des Leistungsinteresses bleiben unberührt. Für endgültig entfallende Leistungen besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch; entsprechende Vorauszahlungen sind, soweit kein Anspruch besteht, zu erstatten.
23. Datenschutz, Tracking und Vertraulichkeit
(1) Der Verlag verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Die jeweils erforderlichen Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO werden den betroffenen Personen gesondert bereitgestellt. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzerklärung und enthalten keine pauschale Einwilligung in Werbung oder Tracking.
(2) Für Cookies, Pixel, Zielgruppenabgleiche und vergleichbare Technologien beachten die Parteien insbesondere DSGVO und TDDDG. Erforderliche Einwilligungen und Informationen sind vor dem Einsatz sicherzustellen. Die Verantwortlichkeiten werden anhand der tatsächlichen Verarbeitung festgelegt; Kundenlisten oder personenbezogene Zielgruppendaten werden nur auf gesondert geprüfter Grundlage eingesetzt.
(3) Nicht öffentliche Geschäftsunterlagen, Zugangsdaten und als vertraulich erkennbare Informationen der anderen Partei sind vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie die erforderliche Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister und Berater bleiben unberührt.
24. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Kempten als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für sonstige Auftraggeber gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur bei wirksamer Vereinbarung. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung begründet keine Vertragsänderung.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.